Unsere aktuelle Preisliste bei Auftragseingang ist maßgeblich.
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto fällig. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum kann der Besteller 2 % Skonto in Anspruch nehmen. Die Fristen des Zahlungsverkehrs rechnen wir aus den Skontofristen an. Verspätete Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
Wechsel werden nicht angenommen.
Nach Fälligkeit werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank berechnet.
Der Besteller kann ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur geltend machen wegen solcher Gegenansprüche, die von uns schriftlich anerkannt oder die rechtskräftig tituliert sind.
Es liegt in unserem Ermessen, die Versandart zu bestimmen.
Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich der Besteller mit seinen Verpflichtungen gegenüber in Verzug befindet. Sie verlängern sich bei Ereignissen höherer Gewalt für die Dauer der Behinderung. Das Gleiche gilt im Falle von Streik, Aussperrung, Blockade, Ein- und Ausfuhrverboten, Verkehrsperren, Energie- und Rohstoffmangel gleichgültig ob sie bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten.
Bei Lieferverzug hat der Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, nachdem er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Lieferung nach Ablauf dieser Frist ablehne. Schadensansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware und Unterzeichnung auf frachtbegleitenden Papieren oder digitalem Handterminal auf den Besteller über.
Besteller hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offene Mängel (auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften) und offensichtliche Transportschäden müssen unverzüglich dem Frachtführer auf den Transportpapieren bzw. dem digitalen Handterminal vermerkt werden.
Verdeckter Transportschaden muss innerhalb 6 Kalendertagen schriftlich eingereicht werden. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Ware als schadenfrei. Nach Feststellung des Mangels darf die gelieferte Ware nicht mehr benutzt werden, ausgenommen die schriftliche Einwilligung des Herstellers liegt vor.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Montage oder Instandsetzung durch den Besteller oder Dritte.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Sind wir hierzu nicht bereit, nicht in der Lage oder schlagen mindestens zwei Versuche der Mangelbeseitigung / Ersatzteillieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Rechtsgründe sind ausgeschlossen, wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo – bezahlt hat; bei Barzahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck – oder Wechseleinlösung. Hierbei gelten sämtliche Aufträge als einheitlicher Geschäftsabschluss. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen durch Dritte hat der Käufer uns unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungs-protokolls unverzüglich anzuzeigen.
Eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer oder seine Beauftragten erfolgt entgegen der Bestimmung § 950 BGB zu unseren Gunsten. Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass das unbeschränkte Eigentum an der Be-oder Verarbeiteten Ware auf uns übergeht und das der Käufer gehörigen Waren erwerben wir Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB.
Für den Fall der Weiterveräußerung der in unserem Eigentum stehenden Ware tritt der Käufer schon jetzt die ihm gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen sicherungshalber an uns bis zur völligen Tilgung aller Forderungen ab, ohne das es hierzu noch zu einer besonderen Erklärung im einzelnen Fall bedarf. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung in besonderer Urkunde zu erklären und seine Schuldner bekannt-zugeben. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung dessen Warenforderungen insgesamt um mehr 20% sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die Forderungen in Höhe des Mehrwertes an den Käufer zurück zu übertragen. Zur Einziehung der abgetretenen Außenstände ist der Käufer nur so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt.
Bei Zahlungseinstellung oder Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen auf keinen Fall mehr befugt. Der Käufer ist verpflichtet, uns über den Bestand und die Höhe der uns gemäß vorstehender Bedingung abgetretenen Außenstände und die Person der Schuldner auf Verlangen Auskunft zu erteilen und uns oder dem von uns Bevollmächtigten Einsicht in die betreffenden Konten zu gewähren. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer uns auf Verlangen innerhalb von 3 Tagen über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Ware Auskunft zu geben und sicherzustellen, dass diese Ware nicht weiterverarbeitet oder veräußert wird. Nach Begleichung sämtlicher Ansprüche gehen die Eigentumsrechte auf den Käufer über. Gleichzeitig werden die Forderungen aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt auf den Käufer zurückübertragen.
Haben Abnehmer des Käufers nach Anzeige der Abtretung unmittelbar an uns Zahlung geleistet, sind die über die Deckung unserer Forderungen hinausgehenden Zahlungen an den Käufer abzuführen. Bis zur endgültigen Bezahlung unserer Warenforderungen hat der Käufer die Ware gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.
Stand: 15.07.2016